Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 1
Wird der Bau von Wohnungen für Arbeitnehmer des Kohlenbergbaues mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 Abs. 1 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert und werden Mittel des Treuhandvermögens neben diesen Mitteln nicht gewährt, so sind bei diesen Wohnungen die Vorschriften der §§ 3 bis 6, 7 a und 9 BergArbWoBauG entsprechend anzuwenden.