Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung - LwWSGVO-OB) vom 21.09.2021

§ 3
Schutzziele der Schutzzonen I bis III für Grundwasser und Talsperren

(1) Trinkwasserschutzgebiete sollen gemäß § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen (Schutzzonen) unterteilt werden.

(2) Die Schutzzone III schützt das genutzte Grundwasservorkommen oder die Talsperre vor weitreichenden Verunreinigungen und Beeinträchtigungen, insbesondere durch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe. Da die Gefährdung für die Wassergewinnung in der Regel mit zunehmender Entfernung des Ortes der Beeinträchtigung von der Wassergewinnung abnimmt, ist bei weitreichenden Schutzgebieten eine Unterteilung der Schutzzone III nach fachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung der jeweiligen Standortbedingungen in die Schutzzonen III A und III B möglich.

(3) Die Schutzzone II schützt darüber hinaus das genutzte Grundwasservorkommen oder die Talsperre vor Verunreinigungen, insbesondere durch Krankheitserreger, und vor Beeinträchtigungen, die die Wassergewinnungsanlage aufgrund geringer Verweilzeiten, Fließdauer oder Fließstrecke erreichen können. Basierend auf einer Risikobetrachtung kann die Schutzzone II in Trinkwasserschutzgebieten für Talsperren in die Schutzzonen II A und II B unterteilt werden, wenn die reduzierten Nutzungseinschränkungen in der Schutzzone II B durch eine erhöhte hygienisch wirksame Reinigungsleistung kompensiert werden.

(4) Die Schutzzone I schützt die Wassergewinnungsanlage oder die Talsperre sowie deren unmittelbare Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1104).