Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung - LwWSGVO-OB) vom 21.09.2021

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine nach dieser Verordnung genehmigungspflichtige Handlung ohne eine Genehmigung vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält,

2. eine nach dieser Verordnung verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vornimmt oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält oder

3. eine nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Wasserhaushaltsgesetzes zu duldende Maßnahme nicht duldet oder eine Nebenbestimmung eines entsprechenden bestandskräftigen Bescheides nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1104).