Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Rechtsverordnung für Schutzbestimmungen im Bereich Bodenschatzgewinnung für die Wasserschutzgebiete im Land Nordrhein-Westfalen (Landesweite Wasserschutzgebietsverordnung oberirdische Bodenschatzgewinnung - LwWSGVO-OB) vom 21.09.2021

§ 9
Bestandsschutz, Braunkohlenplan

(1) Die Verbote der §§ 4 und 5 gelten nicht für

1. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen in Bereichen, die vor dem 16. Juli 2016 nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechts auf Ebene der Regionalplanung festgelegt worden sind, in diesem Fall gelten jeweils die Regelungen einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Landeswassergesetzes, oder

2. die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen, die vor dem 16. Juli 2016 zugelassen worden ist, dabei gilt auch ein Rahmenbetriebsplan nach § 52 Absatz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), in der jeweils geltenden Fassung, als Zulassung.

(2) Die Regelungen dieser Verordnung zur oberirdischen Bodenschatzgewinnung gelten nicht, sofern ein Vorhaben durch einen Braunkohlenplan zugelassen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1104).