Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 2
Zuständige Stelle für die Unterrichtung
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer des Landes erfolgen, die diese anbietet.
§ 2
Zuständige Stelle für die Unterrichtung
Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer des Landes erfolgen, die diese anbietet.