Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 6
Zuständige Stelle für die Prüfung zum Sachkundenachweis
Die anschließende Prüfung zum Sachkundenachweis nimmt die Industrie- und Handelskammer nach Abschluss der Unterrichtung nach § 3 ab.