Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.02.1998

Artikel 3

Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich in der Freien Hansestadt Bremen nach dem Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1960 (SaBremR 202-a-1) in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 144.

Fn 2

SGV. NW. 7122.

Fn 3

Inkrafttretung: 1. März 1998 (GV. NW. S. 201).