Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Bremen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 10.02.1998

Artikel 4

Das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen kann von der für die Angelegenheiten der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer zuständigen Behörde der Freien Hansestadt Bremen Auskünfte über die Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 144.

Fn 2

SGV. NW. 7122.

Fn 3

Inkrafttretung: 1. März 1998 (GV. NW. S. 201).