Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO) vom 23.11.2021

§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling einen bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2) Wer durch Krankheit oder aus einem anderen von ihm nicht zu vertretenden Grund gehindert ist, an einem Prüfungstermin oder einem Nachholtermin teilzunehmen, kann einen neuen Prüfungstermin beantragen. Die Krankheit eines von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes steht der eigenen Krankheit des Prüflings gleich. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest einzureichen, in dem die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt wird.

(4) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz oder der Wahrnehmung von Familienpflichten soll die Prüfungskommission auf Antrag eine Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen. Für eine Nachholung der Prüfung gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Bescheinigt das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer Prüfung teil, so verliert das ärztliche Attest auch für die Folgezeit seine Gültigkeit.

(6) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die Prüfungskommission oder die aufsichtführende Person von der Fortsetzung der jeweiligen Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden“ bewertet.

(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 6 ist der Prüfling zu hören. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung auf die bestehenden Regelungen hinzuweisen. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(8) Die Prüflinge können bis spätestens zwei Wochen nach dem Prüfungstermin bei der zuständigen Behörde schriftlich beantragen, dass eine Entscheidung nach Absatz 6 überprüft wird.

(9) Stellt sich innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der Prüfungen heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorgelegen haben, kann die zuständige Behörde die gesamte Prüfung im Nachhinein für „nicht bestanden“ erklären.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).