Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO) vom 23.11.2021

§ 11
Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung der bestandenen Prüfung, kann der Prüfling auf Antrag seine Prüfungsakten und die jeweiligen Entscheidungen bei der zuständigen Behörde unter Aufsicht einsehen. Die Anfertigung von Abschriften oder Ablichtungen, auch auszugsweise, ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).