Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO) vom 23.11.2021

§ 12
Verbleib der Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der zuständigen Behörde. Die Prüfungsakten sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1219a).