Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) vom 05.06.1998

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.




§ 31
Versäumnis und Täuschungsversuch

(1) Kann eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter wegen Krankheit oder sonstiger von ihr oder ihm nicht zu vertretender Umstände die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung nicht ablegen, so ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen; wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen aufgrund sonstiger Umstände (Satz 1) erneut nicht abgelegt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Kandidatin oder den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden; im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. Tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Termin für die Durchführung oder Fortsetzung der Prüfung. Bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten oder abgelegte Teilprüfungen brauchen nicht wiederholt zu werden.

(4) Schriftliche Prüfungsaufgaben, deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit "ungenügend (6)" zu bewerten.

(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 400; geändert durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

SGV. NW.203014.

Fn 4

§ 34 Überschrift und Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 35 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 5

GV. NRW. ausgegeben am 26. Juni 1998.