Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen (Baukammerngesetz - BauKaG NRW -) vom 01.12.2021

§ 20
Voraussetzungen der Eintragung

(1) In die Architektenlisten ist auf Antrag einzutragen, wer

1. Hauptwohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat,

2. ein Studium an einer deutschen Hochschule oder an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule erfolgreich abgeschlossen hat, das

a) den Anforderungen von Artikel 46 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und auf Architektur nach § 16 Absatz 1 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, oder

b) auf Innenarchitektur nach § 16 Absatz 2 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können, oder

c) auf Landschaftsarchitektur nach § 16 Absatz 3 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können,

und

3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. Die praktische Tätigkeit muss unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit es den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Nummer 7 entspricht, oder

4. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder zum höheren Dienst Landschaftspflege und Naturschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Landespflege besitzt oder dem gehobenen Dienst in der Landschaftspflege und dem Naturschutz angehört oder angehörte, oder

5. nachweist, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, dass sie oder er sich durch die Qualität der Leistungen auf dem Gebiet der Architektur, der Innenarchitektur oder der Landschaftsarchitektur besonders ausgezeichnet hat. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses. § 14 Absatz 6 gilt für Mitglieder des Sachverständigenausschusses entsprechend.

(2) In die Stadtplanerliste ist auf Antrag einzutragen, wer

1. Hauptwohnung, Niederlassung oder ihren oder seinen Beschäftigungsort in Nord-rhein-Westfalen hat,

2. ein Studium an einer deutschen Hochschule, an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder Akademie oder an einer dieser gleich-wertigen deutschen Lehreinrichtung erfolgreich abgeschlossen hat, das auf Stadtplanung nach § 16 Absatz 4 ausgerichtet ist, eine Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern in Vollzeit aufweist und mit dem bei Anwendung des ECTS-Systems mindestens 240 Punkte erworben werden können,

und

3. eine nachfolgende praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, die auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbaut. Die praktische Tätigkeit muss unter Beaufsichtigung einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen absolviert werden (Berufspraktikum). Ein im Ausland absolviertes Berufspraktikum wird von der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit es den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 43 Absatz 1 Nummer 7 entspricht, oder

4. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Städtebau hat, oder

5. eine nach Inhalt und Umfang gleichwertige Ausbildung hat, die zur Ausübung der Berufsaufgaben nach § 16 Absatz 4 und zum Erstellen städtebaulicher Pläne befähigt, oder

6. nachweist, ohne die vorgenannten Voraussetzungen zu erfüllen, dass sie oder er sich durch die Qualität der Leistungen auf dem Gebiet der Stadtplanung besonders ausgezeichnet hat. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss auf der Grundlage eines Gutachtens des Sachverständigenausschusses. § 14 Absatz 6 gilt für Mitglieder des Sachverständigenausschusses entsprechend.

(3) Die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann.

(4) In der Fachrichtung Architektur gelten als mit den Anforderungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichwertig die nach den Artikeln 21, 46 und 47 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang V Nummer 5.7.1 bekannt gemachten oder als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationsnachweise sowie die Nachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

(5) Im Anwendungsbereich des Artikel 10 Buchstabe b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt die Voraussetzungen

1. nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,

2. nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3, wer vorbehaltlich der Absätze 6 und 8

a) über einen Berufsqualifikationsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten, oder

b) denselben Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in einem anderen Mitglieds- oder Vertragsstaat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat und einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise nach Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Die Berufserfahrung gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis gemäß Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b einen reglementierten Ausbildungsgang nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.

(6) Wenn sich die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nach Artikel 14 Absatz 1  der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Eintragungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 unterscheidet, können wesentliche Abweichungen in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 durch einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung ausgeglichen werden (Ausgleichsmaßnahme). Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Qualifikationsniveau des Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen; in der Fachrichtung Architektur kann die Architekten-kammer Nordrhein-Westfalen die Eintragung versagen. In den Fällen von Artikel 10 Buchstabe c und Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt die Überprüfung der Fähigkeiten der antragstellenden Person durch Eignungsprüfung. Im Übrigen hat die antragstellen-de Person die Wahl zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.

(7) Absatz 6 gilt entsprechend für eine antragstellende Person, die eine Berufsqualifikation außerhalb des Anwendungsbereiches der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, mit der Maßgabe, dass diese Person eine Eignungsprüfung abzulegen hat.

(8) Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen prüft vor der Anordnung einer Ausgleichs-maßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten des Studiums und der praktischen Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 oder Absatz 2 Nummer 2 und 3 ausgleichen. Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme sind gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen. Insbesondere ist die antragstellende Person zu informieren über

1. das Niveau der verlangten und der vorhandenen Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

2. die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können.

Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Anordnung abgelegt werden kann. Die Prüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.

(9) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen ist, ist auf Antrag ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer oder seiner Fachrichtung einzutragen.

(10) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil Hauptwohnung, Niederlassung oder Beschäftigungsort in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine an-tragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 oder Absatz 2 in die Liste ihrer Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagensgründe nach § 22 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung ist mit Ausnahme von § 12 Absatz 2 bis 5, § 13 Absatz 2 bis 4 und 8, § 18, § 19 und § 22 auf das Verfahren der Eintragung nach den Absätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. März 2022 (GV. NRW. S. 1385).