Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung zur Regelung der Anforderungen an das Bereitstellen von Daten in öffentlich zugänglichen Netzen nach §§ 16, 16a E-Government-Gesetz Nordrhein- Westfalen (Open Data-Verordnung) vom 20.12.2021

§ 7
Beratungsstelle Open Data und Open Data-Ansprechpartner

(1) Bei der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik wird die zentrale Beratungsstelle Open Data nach § 16a Absatz 9 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen eingerichtet.

(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien bestimmen für ihren Geschäftsbereich jeweils eine Open Data-Ansprechpartnerin oder einen Open Data-Ansprechpartner als Schnittstelle zur Beratungsstelle Open Data. Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner koordiniert die Open Data-Aktivitäten zur Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen des jeweiligen Geschäftsbereichs.

(3) Die Open Data-Ansprechpartnerin oder der Open Data-Ansprechpartner berät und unterstützt die Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs insbesondere bei der Implementierung der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, des nachhaltigen Datenmanagements sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

(4) Die Beratungsstelle Open Data berät und unterstützt die Open Data-Ansprechpartnerinnen und Open Data-Ansprechpartner der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerien bei der Umsetzung des § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen, insbesondere bei Fragen der nutzerorientierten und effizienten Datenbereitstellung, dem nachhaltigen Datenmanagement sowie bei Maßnahmen des Veränderungsmanagements.

Abschnitt 4
Open. NRW-Portal

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 14. Januar 2022 (GV. NRW. 2022 S. 24).