Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Regelung über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse der Landesunfallkasse Nordrhein-Westfalen - Entschädigungsregelung Landesunfallkasse vom 12.11.1998

§ 5
Zahlweg

Zahlungen nach dieser Entschädigungsregelung, die den in § 3 Abs. 1 festgelegten Betrag übersteigen, sollen im Überweisungsweg erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 687, geändert durch Regelung v. 10.3.2000 (GV. NRW. S. 394).

Fn 2

entspricht 97,79 DM