Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 01.02.2022

§ 33
Befreiung von gleichartigen Prüfungsteilen

Die Prüfungsteile III und IV aus anderen Meisterprüfungen werden anerkannt. In anderen Fällen gilt § 5.

Kapitel 11
Feststellung des Bestehens der Teile I bis IV der Meisterprüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).