Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Fortbildungsprüfungsregelung für die Durchführung von Meisterprüfungen im Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ (Straßenwärter-Meisterprüfungsregelung – StrWMPrüfungsR) vom 01.02.2022

§ 35
Meistertitel

Den Titel „Straßenwärtermeister/Straßenwärtermeisterin – Bachelor Professional in der Straßenunterhaltung“ darf, auch in Bezeichnungen, die auf die Tätigkeit als solche hinweisen, nur führen, wer für den Ausbildungsberuf „Straßenwärter/Straßenwärterin“ die Meisterprüfung bestanden hat.

Kapitel 12
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 148).