Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Thüringen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Freistaates Thüringen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 01.04.1999

Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Freistaat Thüringen am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Freistaat Thüringen angelegt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 114.