Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Verfahren bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen und deren Eintragungsausschüsse (Baukammerndurchführungsverordnung – DVO BauKaG NRW) vom 14.03.2022

§ 11
Bewertung der praktischen Tätigkeit in den Fachrichtungen der Architektur und der Stadtplanung

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen hat die berufspraktische Tätigkeit nach ihrem Abschluss im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder auf Antrag zu bewerten. Genügt die berufspraktische Tätigkeit den Anforderungen bislang nicht, teilt der Eintragungsausschuss dieses der Absolventin oder dem Absolventen unter Angabe der Defizite mit.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. März 2022 (GV. NRW. S. 270).