Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2 - VAPV 2.2) vom 04.03.2022

§ 27
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Dritter Teil
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. April 2022 (GV. NRW. S. 312).