Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens über die Errichtung einer Schule für Verfassungsschutz vom 19. Mai 1999 vom 14.11.1999

Artikel 7
Fortbildung

(1) Fortbildungslehrgänge finden für die Beamten des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes sowie für Soldaten und Angestellte in vergleichbarer Laufbahn/Verwendung statt.

(2) Sie dienen dazu, die Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörden und des MAD mit den Entwicklungen auf gesellschaftspolitischem Gebiet, insbesondere des politischen Extremismus, vertraut zu machen und ihnen die neuesten Erkenntnisse der nachrichtendienstlichen Praxis und Forschung zu vermitteln.

(3) Zu diesen Zwecken finden Lehrgänge, Seminare, Arbeitstagungen und andere Veranstaltungen statt, die auch dem Erfahrungsaustausch, der Zusammenarbeit und der Koordinierung dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 636.