Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Rechtsverordnung zur Aufgabenübertragung auf die d-NRW AöR (d-NRW VO) vom 28.03.2022

§ 2
Exklusivität

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Digitalisierungsaufgaben darf die Landesverwaltung Dritte nicht mehr betrauen. Die d-NRW AöR darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 jedoch mit Zustimmung der Landesverwaltung geeigneter Dritter bedienen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. April 2022 (GV. NRW. S. 493).