Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer (RettAPrVO NRW) vom 25.04.2022

§ 16
Fachpraktischer Teil der Prüfung

(1) Der fachpraktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Demonstration von praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Prüfungsteilnehmerin beziehungsweise der Prüfungsteilnehmer übernimmt in der Funktion als Teamführerin beziehungsweise Teamführer bei zwei vorgegebenen Fallbeispielen die anfallenden Aufgaben gemäß Absatz 2. Eines der Fallbeispiele muss aus dem Bereich der notfallmedizinischen Versorgung und eines aus dem Bereich Herzkreislaufstillstand mit Reanimation stammen. Beide Fallbeispiele werden durch ein Fachgespräch ergänzt. Die Gesamtzeit je Fallbeispiel inklusive Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und maximal 45 Minuten betragen. Die Auswahl der Fallbeispiele erfolgt durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Ausbildungsstätte. Das Losverfahren ist zulässig.

(2) Die Fallbeispiele sind nach folgenden Kriterien zu bewerten:

1. Einschätzung der Gesamtsituation,

2. Umgang mit medizinisch-technischen Geräten,

3. Durchführung von Sofortmaßnahmen,

4. Dokumentation,

5. soweit erforderlich die Herstellung der Transportbereitschaft und Übergabe der Patientin oder des Patienten in die weitere notfallmedizinische Versorgung sowie

6. Assistenz bei notfallmedizinischen Maßnahmen.

Beide Fallbeispiele gemäß Absatz 1 Satz 3 werden je teamführende Prüfungsteilnehmerin oder teamführenden Prüfungsteilnehmer durch ein Fachgespräch ergänzt. In diesem hat sie oder er das Handeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Das Ergebnis des Fachgesprächs fließt mit in die Benotung des fachpraktischen Teils der Prüfung ein.

(3) Der fachpraktische Teil der Prüfung wird von den zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 und dem Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 10 Absatz 3 abgenommen und benotet.

Abschnitt 3
Bestimmungen für die Prüfung zur Rettungshelferin
beziehungsweise zum Rettungshelfer

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 4. Mai 2022 (GV. NRW. S. 582).