Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Nordrhein-westfälisches Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW) vom 13.04.2022

§ 33
Zulässigkeit der Enteignung

(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Denkmals nach § 2 Absatz 2, 4 und 5 auf andere Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten des Landes oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung des Denkmals zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.

(2) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366, ber. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, ist anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 662).