Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer des Landes Hessen zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2000

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerium jeweils den geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 312.