Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 01.03.2000

§ 3
Voraussetzungen, Dauer und Durchführung der Weiterbildung

(1) Voraussetzung für den Beginn der Weiterbildung ist die Berechtigung zur Ausübung des Berufes als Apothekerin oder Apotheker (Approbation).

(2) Die Weiterbildung dauert drei Jahre.

(3) Die Weiterbildung erfolgt ganztägig in hauptberuflicher Stellung. Sie kann in Teilzeit abgeleistet werden, wenn diese mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt und Gesamtdauer und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

(4) Die Ziele der Weiterbildung werden in der Anlage 1 näher bestimmt. Die praktische Berufstätigkeit erfolgt in einer Weiterbildungsstätte (§ 4).

(5) Während der Weiterbildung ist die Teilnahme an sechs fachbezogenen Seminaren zu den Themen der in § 2 Abs. 1 genannten Aufgabenfeldern erforderlich. Die Seminare bedürfen der vorherigen Anerkennung durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium. Mindestens ein Seminar soll an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf durchgeführt werden, Kenntnisse über Strukturen des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie der Rechts- und Verwaltungskunde vermitteln und mindestens einhundert Stunden dauern. Die Gesamtdauer der Seminare muß zusammen mindestens zweihundert Stunden betragen.

(6) Die Weiterbildung erfolgt unter verantwortlicher fachlicher Anleitung von hauptberuflich im öffentlichen Gesundheitswesen tätigen Apothekerinnen oder Apothekern mit der Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen".

(7) Für Apothekerinnen und Apotheker können Weiterbildungszeiten im Sinne des Heilberufsgesetzes für andere Gebiete bis zu einem Jahr angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

(8) Eine Unterbrechung der Weiterbildung infolge Krankheit, Pflege, Schwangerschaft, Mutterschutz, Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub Sonderurlaub, Wehrdienst usw. kann, soweit sie sechs Wochen im Kalenderjahr übersteigt, grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, es sei denn, dass die Nichtanrechnung im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde. Bereits erbrachte Weiterbildungszeiten bleiben erhalten. Der Jahresurlaub gilt nicht als Unterbrechung.

(9) Eine nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland begonnene Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" oder in einem analogen Gebiet wie z. B. "Öffentliches Pharmaziewesen" kann bei Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Verordnung abgeschlossen werden. Über den Umfang der Anrechnung entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.