Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen (WOAÖGW) vom 01.03.2000

§ 5
Zeugnisse

(1) Die Weiterbildungsstätte stellt über die bei ihr abgeleistete Tätigkeit ein Zeugnis aus.

(2) Das Zeugnis muß Angaben über

1. das Beschäftigungsverhältnis an der Weiterbildungsstätte,

2. die Beschäftigungszeit,

3. die Verteilung der Beschäftigungszeit auf wahrgenommene Funktionen oder Aufgaben,

4. Zeiten einer Unterbrechung (§ 3 Abs. 8)

enthalten.

Der Weiterbildungsgang sowie die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sind nach Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang darzustellen und zu beurteilen.

(3) Zeugnisse, die im Rahmen einer Weiterbildung als Apothekerin oder Apotheker für ein anderes Gebiet ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse im Sinne des Absatzes 1, soweit die Weiterbildung nach § 3 Abs. 7 angerechnet wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 346; geändert durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 16 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 26. April 2000.

Fn 3

§ 19 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 57 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 30.10.2007 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.