Historische SGV. NRW.

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17.11.1999

Aufgehoben durch VO vom 13. August 2002 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31. Oktober 2002




§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Leitungen der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach §§ 78 b, 78 c, 78 d und 78 e, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,

11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 638. Aufgehoben durch VO vom 13. August 2002 (GV. NRW. S. 490); in Kraft getreten am 31. Oktober 2002.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 9. Dezember 1999