Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gem. § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RStV) vom 25.08.2000

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.




§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste.

(2) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Dienste und Systeme, die - unabhängig von deren Übertragungsmedium - der Herstellung, dem Transport, der Vermarktung oder dem Empfang digitaler Datenströme über dazu bestimmte Teilnehmerendgeräte (Dekoder) dienen, soweit die verbreiteten Daten Fernsehdienste sind oder mit ihnen inhaltlich verbunden sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.