Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Satzung über die Zugangsfreiheit zu digitalen Diensten gem. § 53 Abs. 7 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (RStV) vom 25.08.2000

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.




§ 16
Übergangsregelung

(1) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits am Markt angebotene Zugangsdienste sind unverzüglich nach § 5 anzuzeigen.

(2) 1Sie müssen im Rahmen des technisch Möglichen und des wirtschaftlich Zumutbaren so schnell und so weit wie möglich an die Anforderungen des § 53 RStV und dieser Satzung angepasst werden. 2Die zuständige Landesmedienanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine angemessene Übergangsfrist bestimmen. 3 §§ 11 und 12 gelten entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 625.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.3.2006 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.