Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG) vom 16.08.2022

§ 1 (Fn 3)
Zuständigkeit

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.

(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891); geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 2

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.