Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen vom 12.12.2000

Artikel 4

(1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen.

(2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.