Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
Artikel 5
Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Land Sachsen-Anhalt angelegt werden.
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 23. |