Historische SGV. NRW.

Satzung der Innungskrankenkasse Westfalen-Lippe - IKK Westfalen-Lippe vom 24.01.2001

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.




§ 10
Stationäre Hospize

Versicherte der IKK WL erhalten im Rahmen des § 39 a SGB V einen kalendertäglichen Zuschuss zur stationären oder teilstationären Versorgung in Hospizen von 6 v.H. der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV). Der Zuschuss darf unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger die tatsächlichen kalendertäglichen Kosten nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 108.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.