Historische SGV. NRW.

Satzung der IKK-Pflegekasse Westfalen-Lippe Dortmund vom 24.01.2001

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.




§ 9
Aufgaben des Bezirksdirektors

(1) Bezirksdirektoren der Pflegekasse sind die Bezirksdirektoren der IKK WL.

(2) Zu den Aufgaben des Bezirksdirektors der Pflegekasse zählt auch der Erlass, die Niederschlagung und der Vergleich bei Beitrags- und anderen Forderungen, soweit der Betrag ein Sechstel der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 153.

Außer Kraft getreten am 1. Januar 2003 durch Übergang der Aufsichtstätigkeit auf das Bundesversicherungsamt.