Historische SGV. NRW.

Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Durchführung eines Härteausgleichs vom 10.05.2001

Obsolet durch Fristablauf.




§ 1

Im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die den Aufwand der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Beteiligung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW beeinflussen. Der Landschaftsverband Rheinland leistet deshalb einen Härteausgleich nach § 7 Satz 2 AG BSHG NRW nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 218.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.