Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Regionalräte und des Braunkohlenausschusses und über die Zuwendungen für die im Regionalrat vorhandenen Gruppierungen der Parteien und Wählergruppen - einschließlich der 3. Änderungsverordnung - (5. DVO zum Landesplanungsgesetz) vom 19.06.2001

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.




§ 8 (Fn 4)
Besondere Entschädigung für den Vorsitzenden des Regionalrates,
dessen Stellvertreter und die Sprecher
der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen

Der Vorsitzende des Regionalrates, dessen Stellvertreter und die Sprecher der im Regionalrat vertretenen Parteien und Wählergruppen erhalten neben den Entschädigungen, die den Mitgliedern der Regionalräte nach §§ 2 bis 7 dieser Verordnung zustehen, eine besondere Aufwandsentschädigung. Diese beträgt für den Vorsitzenden 100,00 Euro, für dessen Stellvertreter (höchstens zwei Stellvertreter) und für die Sprecher der Parteien und Wählergruppen je 50,00 Euro monatlich. Die Sprecher der Parteien und Wählergruppen erhalten keine besondere Aufwandsentschädigung, wenn sie gleichzeitig Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Regionalrates sind und als solche bereits eine besondere Aufwandsentschädigung erhalten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 256; geändert durch Artikel 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 59 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 230.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 22. Juni 2001.

Fn 4

§§ 2, 7, 8, 9 und 10 geändert durch Art. 57 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 12 neu gefasst durch Artikel 59 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.