Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 8
Ersatzschulen
Den Ersatzschulen wird empfohlen, nach dieser Verordnung zu verfahren, um das Recht ihrer Schülerinnen und Schüler auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung zu verwirklichen.
In Kraft getreten am 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1010). |
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