Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen über die Bildung eines gemeinsamen Sicherheitskooperationssystems zwischen ihren Polizeien vom 26.10.2001

Artikel 5

(1) Fordert das Land Nordrhein-Westfalen Kräfte des Bundesgrenzschutzes gemäß Art. 35 Abs. 2 Grundgesetz an, richtet sich deren Einsatz gemäß § 11 Abs. 2 Bundesgrenzschutzgesetz nach dem für das Land geltenden Recht. In diesen Fällen werden die Kräfte des Bundesgrenzschutzes der einsatzführenden Polizeibehörde unterstellt.

(2) Die Durchführung abgestimmter Einsätze der nordrhein-westfälischen Polizei und des Bundesgrenzschutzes, bei der es sich nicht um die Unterstützung eines Landes gemäß § 11 Bundesgrenzschutzgesetz handelt, erfolgt im Rahmen der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Kosten für die hierbei gemeinsam genutzten Führungs- und Einsatzmittel werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt.

(3) Sind bei Einsätzen Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes als auch im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei wahrzunehmen und ist ein Zusammenwirken der Kräfte unter einheitlicher Führung erforderlich, wird der Bundesgrenzschutz um Unterstellung seiner Kräfte ersucht, wenn das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich der nordrhein-westfälischen Polizei liegt; liegt das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes, wird die nordrhein-westfälische Polizei um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht.

(4) Besteht bei Einsatzlagen aus besonderem Anlass die Möglichkeit, dass sich die Lage, für deren Bewältigung die nordrhein-westfälische Polizei zuständig ist, auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesgrenzschutzes auswirkt, prüfen die einsatzführende Kreispolizeibehörde und das zuständige Grenzschutzamt, ob Verbindungsbeamte eingesetzt werden.

(5) Ein Einschreiten im Rahmen der jeweiligen Eilzuständigkeitsregelungen bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.