Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Veterinärassistentin und zum amtlichen Veterinärassistenten (APVOVetAss NRW) vom 30.11.2022

§ 26
Fortbildung

Amtliche Veterinärassistentinnen und Veterinärassistenten sollen mindestens alle zwei Jahre eine mindestens eintägige theoretische und praktische Fortbildungsmaßnahme absolvieren. Die Kreisordnungsbehörde hat die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen sicherzustellen. Die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung ist zu belegen.

Teil 7
Schlussbestimmungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1019).