Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Durchführung eines Härteausgleichs nach § 7 Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.11.2001

Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten.




§ 5

Als Härteausgleich wird an die örtlichen Träger nach § 2 Abs. 1 die mit der nach § 3 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl multiplizierte Differenz zwischen dem Beteiligungswert des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und 125 vom Hundert des Durchschnittswerts der Beteiligungswerte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Westfalen-Lippe geleistet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 810. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 (§ 7 Satz 2) außer Kraft getreten.