Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18.12.2001

§ 1 (Fn 8)
Rechtsstellung, Bildung und Aufgaben der Fraktionen

(1) Abgeordnete können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags zu Fraktio­nen zusammenschließen. Ein Mitglied des Landtags kann nur einer Fraktion angehören.

(2) Fraktionen nehmen als unabhängige und selbständige Gliederungen des Parlaments Verfassungsaufgaben wahr. Als Teil des Landtags sind sie unmittelbar Adressat der politischen Willensbildung der Bürgerinnen und Bürger und zugleich selbst maßgeblicher Faktor des politisch-parlamentarischen Willensbildungsprozesses.

(3) Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Landtag, zu denen sich Mitglieder des Landtags nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung zu­sammengeschlossen haben. Sie helfen ihren Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele aufeinander abzustimmen. Fraktionen wirken unmittelbar auf den parlamentarisch-politischen Willensbildungsprozess ein, indem sie eigene Standpunkte formulieren, Initiativen und Konzepte entwickeln und umsetzen.

(4) Zu den Aufgaben der Fraktionen gehört die eigenständige Öffentlichkeitsarbeit. Sie dient der Unterrichtung der Öffentlichkeit über parlamentarische Vorgänge, Initiativen und Konzepte der Fraktionen, der Vermittlung ihrer politischen Standpunkte und dem Dialog mit dem Bürger über parlamentarische Fragen. Die Fraktionen sind innerhalb der zulässigen Aufgabenwahr­nehmung in der Entscheidung über die geeigne­ten Mittel und Formen ihrer Öffentlichkeitsarbeit frei. Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen unter­liegt nicht dem Gebot der politischen Neutralität. Die Urheberschaft der Fraktion muss erkennbar sein.

(5) Die Fraktionen haben das Recht, mit anderen Fraktionen und mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenzuarbeiten, regionale und überregionale sowie internationale Kontakte zu pflegen.

(6) Fraktionen nehmen am allgemeinen Rechtsverkehr teil und können unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Bei der Beschäftigung von Personal sind die Fraktionen nicht an Tarifverträge und deren inhaltliche Festlegungen gebunden; § 1 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften auf nichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt entsprechend.

(7) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Landtags.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 866; geändert durch Artikel 2 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 2

Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 2 Abs. 4, § 5 und § 9 geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

Überschrift zu Abschnitt 2 neu gefasst durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 5

Artikel 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

§§ 6, 8 und 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 7

§§ 4, 7 und 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 8

§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 9

§ 3: geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 10

§ 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.