Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18.12.2001

§ 3 (Fn 9)
Leistungen an Fraktionen

(1) Die Fraktionen erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Geld- und Sachleistungen. Sie erhalten die Geldleistungen zur eigenen Bewirtschaftung übertragen. Vorbehaltlich der verfassungsrechtlich gebotenen Kontrolle finden die Vorschriften über das öffentliche Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen auf die Fraktionen keine Anwendung. § 9 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Den Fraktionen werden vom Landtag die zu ihrer Aufgabenerledigung notwendigen Räume sowie die dazu notwendigen Sach- und Dienstleistungen einschließlich der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen unentgeltlich überlassen. Sachleistungen gehen nicht in das Eigentum der Fraktionen über.

(3) Darüber hinaus erhalten die Fraktionen weitere Leistungen für bestimmte Zwecke, soweit dies an anderer Stelle gesetzlich bestimmt ist oder vom Landtag beschlossen wird.

(4) Spätestens einen Monat nach Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem Landtag ein Führungszeugnis der oder des zu Beschäftigenden vorzulegen. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Enthält das Führungszeugnis einen Eintrag wegen einer vorsätzlichen Straftat, kann der Landtag den Zugang zu Einrichtungen des Landtags, insbesondere zu den Gebäuden und IT-Systemen, für diese Person beschränken oder ausschließen, soweit dies zum Schutz parlamentarischer Rechtsgüter erforderlich ist. Dies gilt auch, soweit der Landtag auf andere Weise Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund derer eine Beeinträchtigung parlamentarischer Rechtsgüter zu befürchten ist. Die Fraktion ist zuvor anzuhören; sie hat die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Zugangsrechte können auch beschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn kein Führungszeugnis vorgelegt wird oder Auskünfte nicht erteilt werden.

(5) Absatz 4 gilt für am 1. Juni 2022 bestehende Beschäftigungsverhältnisse entsprechend. Das Führungszeugnis ist innerhalb von vier Monaten vorzulegen.

(6) Die Fraktionen dürfen die ihnen gewährten Leistungen nur für eigene Zwecke verwenden. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. Finanzielle Zuwendungen Dritter dürfen nicht angenommen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 866; geändert durch Artikel 2 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Gesetz vom 16. März 2012 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 14. März 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 2

Änderungsvorschriften.

Fn 3

§ 2 Abs. 4, § 5 und § 9 geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

Überschrift zu Abschnitt 2 neu gefasst durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen.

Fn 5

Artikel 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 6

§§ 6, 8 und 10 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 7

§§ 4, 7 und 12 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2018 (GV. NRW. S. 46), in Kraft getreten am 25. Januar 2018.

Fn 8

§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 358), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 9

§ 3: geändert durch Gesetz v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 259); in Kraft getreten mit Beginn der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.

Fn 10

§ 13 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 1. Juni 2022.