Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF) vom 01.02.2002

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.




§ 18 (Fn 4)
Funktionsabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Feuerwehrangehörige mit Funktionen gem. §§ 14 und 15 dieser Verordnung sollen am linken Unterarm des Dienstrockes und des Dienstmantels - mit Ausnahmen gem. Absätzen 2 und 3 - oberhalb des Dienstgradabzeichens Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(2) Die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Feuerwehr und die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr sollen an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 5 und 6 tragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(3) Stellvertretende Kreisbrandmeisterinnen oder stellvertretende Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister stellvertretende Bezirksbrandmeisterinnen oder stellvertretende Bezirksbrandmeister und Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister sollen an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 7 - 10 i.V.m. der goldenen Mützenkordel, dem goldenen Feuerwehremblem an Dienstmütze oder Barett und dem entsprechendem Dienstrock tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher der neben einer Berufsfeuerwehr bestehenden Freiwilligen Feuerwehr kann ein Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 Nr. 3 tragen.

(5) Mitglieder musiktreibender Einheiten tragen als Funktionsabzeichen grundsätzlich die "Lyra". Außerdem können Führer von musiktreibenden Einheiten darüber hinaus an der Dienstmütze eine rotsilber-gedrillte Kordel und Kreisstabführer darüber hinaus eine silberfarbene Kordel tragen.

(6) Über die Berechtigung zum weiteren Tragen des Funktionsabzeichens gem. Absatz 1 nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entscheidet in den Fällen der Anlage 3, Ziffer 5 - 10 der Dienstherr. Im Übrigen ist bei Beendigung einer Funktion das Funktionsabzeichen abzulegen.

(7) Das Innenministerium erlässt bei Bedarf über Absätze 1 bis 5 hinaus gehende detaillierte Regelungen über "Funktionsabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr".

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 53; geändert durch Artikel 46 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007; Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 213.

Fn 3

§ 24 zuletzt neu gefasst durch Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 4

Überschrift und §§ 5, 7, 18, 19 und 21 geändert durch VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007.

Fn 5

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.

Fn 6

§§ 4a, 22a und 23a eingefügt durch Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 9, 17 und 22 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Fn 8

§§ 10, 14 und 15 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.