Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beurteilungsverordnung JM - BeurtVO JM) vom 14.12.2022

§ 11
Besonderheiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit

(1) Abweichend von § 2 Absatz 2 wird der Stichtag der Regelbeurteilungen durch das Datum der Lebenszeiternennung bestimmt.

(2) Die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts oder der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts soll in das Beurteilungsverfahren einbezogen werden. Die Möglichkeit, weitere Dezernentinnen oder Dezernenten in das Beurteilungsverfahren einzubeziehen, bleibt hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).