Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

Bekanntmachung des Staatsvertrags zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer des Landes Rheinland-Pfalz zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Land Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2002

Artikel 5

(1) Die vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ausgeübte staatliche Aufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten nach Artikel 1 berührt sein können. Die Genehmigung der Satzung des Versorgungswerkes sowie deren Änderungen erfolgen im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz jeweils den geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht zu.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 153