Historische SGV. NRW.

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (VAPmVd), Bekanntmachung der Neufassung vom 12.06.2002

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).




§ 10
Verantwortung für die Ausbildung,
Lehrkräfte und Praxisanleitung

(1) Für die praktische Einführung und für die praktische Ausbildung in der Justizvollzugsanstalt ist die Anstaltsleitung, für die theoretische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich. Für die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen (§ 12 Abs. 4) ist die Leiterin oder der Leiter der Behörde verantwortlich, bei der sie durchgeführt werden.

(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter bestimmt die Anstaltsbediensteten, die die Anwärterin bzw. den Anwärter in der Justizvollzugsanstalt am Arbeitsplatz ausbilden (Praxisanleiterin oder Praxisanleiter). Die Ausbildungskräfte, die die begleitenden Unterrichtsveranstaltungen durchführen, bestimmt die Leiterin bzw. der Leiter der Behörde, bei der diese Veranstaltungen stattfinden.

(3) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter nimmt die Unterweisung am Arbeitsplatz sowie die Anleitung vor und ist verpflichtet, die Anwärterinnen und Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

(4) Mit der Ausbildung dürfen nur solche Bediensteten betraut werden, die über die erforderlichen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit für diese Aufgabe geeignet sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 232; geändert durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 28. Juni 2002.

Fn 3

§ 32 neu gefasst durch Artikel 20 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

§ 3 Abs. 2 geändert durch Artikel 18 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

§ 1 geändert durch Artikel 22 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.