Historische SGV. NRW.

Bekanntmachung der Neufassung der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) vom 25.06.2002

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.




§ 48
Druckschriften, Plakate

(1) Schulfremde Druckschriften dürfen auf dem Schulgrundstück an die Schülerinnen und Schüler nicht verteilt werden; Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter zulassen, wenn die Druckschriften schulischen oder gemeinnützigen Zwecken dienen. Das Recht der am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen, sich im Rahmen ihrer Mitwirkungsaufgaben an Mitwirkungsorgane der Schule zu wenden, bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt das Informationsrecht des Schulträgers im Rahmen seiner Aufgaben.

(2) Druckschriften der Verbände nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 SchMG dürfen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung verteilt werden, wenn der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Über das Verfahren entscheidet die Schulkonferenz.

(3) Plakate dürfen mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters nur angebracht werden, wenn das grundsätzliche Verbot politischer und wirtschaftlicher Werbung dadurch nicht verletzt wird. Die Befugnis der Mitwirkungsorgane, im Rahmen ihrer Aufgaben ein "Schwarzes Brett" zu benutzen, bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 314, ber.S.444; geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.

Aufgehoben durch § 130 Abs. 3 Nr. 1 des Schulgesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 102); in Kraft getreten am 1.8.2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

Die Regelung betrifft das In-Kraft-Treten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 8. November 1978. Die vorliegende Neufassung tritt am 1. August 2002 in Kraft (siehe Bekanntmachung vor dem Text dieser Neufassung).

Fn 4

§ 2 Abs. 7 geändert durch VO v. 8.4.2003 (GV. NRW. S. 224); in Kraft getreten am 29. April 2003.