Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
§ 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen
(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.
(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152). |
|