Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

Verordnung über die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern in Nordrhein-Westfalen (Betreuerregistrierungsverordnung Nordrhein-Westfalen – BtRegVO NRW) vom 03.02.2023

§ 2
Anerkennung von Sachkundelehrgängen

(1) Für die Prüfung und Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von Sachkundelehrgängen nach § 8 Absatz 1 der Betreuerregistrierungsverordnung sind die Landesbetreuungsämter zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 Betreuungsregistrierungsverordnung nach dem Hauptsitz des Anbieters der Sachkundelehrgänge.

(3) Über einen Antrag soll innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden werden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2023 (GV. NRW. S. 152).