Historische SGV. NRW.

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *) vom 20.09.2002

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.




§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) 1Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist wie folgt zu bemessen:

1. für Sitzplätze an Tischen:

1 Besucherin/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:

2 Besucherinnen/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes

3. für Stehplätze auf Stufenreihen:

2 Besucherinnen/Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

4. bei Ausstellungsräumen:

1 Besucherin/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

2Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind

2.
a) Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,

b) Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben

3. Ausstellungsräume in Museen,

4. Fliegende Bauten.

2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 454; geändert durch Artikel 60 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 14.11.2006 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006.

Aufgehoben durch VO vom 17. November 2009 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

GV NRW. ausgegeben am 8. Oktober 2002.

Fn 3

§ 48 angefügt durch Artikel 60 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 4

Inhaltsverzeichnis und §§ 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 38, 39, 40, 41, 43, 45, 47 und 48 geändert durch VO vom 14.11.2006 (GV. NRW. S. 567), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006.